Allgemeine Bestimmungen zum TecCom Start-up und Dienstleistungsvertrag
1 Lieferung, Rechte an den Softwareprodukten
1.1 TecCom stellt die Softwareprodukte dem Auftraggeber im Objektcode zu Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bei Vertragsschluß aktuelle Version oder eine Nachfolgeversion einzusetzen.
1.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Softwareprodukte in der genannten Anzahl selbst zu vervielfältigen und selbst zu nutzen oder die Softwareprodukte an einen Endanwender (Nutzer der Software) weiterzugeben. Im Falle der Eigennutzung ist der Auftraggeber selbst Endanwender. Bei der Vervielfältigung sind alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert zu übernehmen. Bei einer Weitergabe der Softwareprodukte hat der Auftraggeber alle in diesen Bestimmungen enthaltenen Rechte und Pflichten weiterzugeben.
1.3 Die Installation der Softwareprodukte obliegt dem Endanwender. TecCom unterstützt die Installation und Implementierung auf Wunsch des Auftraggebers gegen Entgelt, entsprechend der jeweils gültigen TecCom Preisliste.
1.4 Dem Endanwender steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu nutzen. Der Endanwender wird die Softwareprodukte nicht zurückentwickeln oder übersetzen und keine Programmteile herauslösen.
1.5 Der Endanwender darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen. Dokumentationen dürfen nur vervielfältigt werden, soweit sie für eigene Zwecke erforderlich sind.
2 Dienstleistungen
2.1 TecCom hat dem Auftraggeber die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen.
2.2 TecCom ist berechtigt, die Dienstleistungen dem jeweils aktuellen technischen Stand anzupassen.
2.3 Hard- und Softwarevoraussetzungen sowie Netzadressen und Netzanbindungen des Auftraggebers, die TecCom zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen für nötig erachtet, wird der Auftraggeber recht¬zeitig und auf eigene Kosten beschaffen.
2.4 Die TecCom Services und TecCom Geschäftsprozesse werden an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag mit einer durchschnittlichen Mindestverfügbarkeit von 98% pro Kalendermonat erbracht.
2.5 TecCom verpflichtet sich, die Nachrichten nach Eingang weitere 21 Tage aufzubewahren.
2.6 TecCom kann Unteraufträge vergeben, bleibt aber für die Erfüllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
3 Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern
3.1 Jeder Vertragspartner nennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der zur Durchführung dieses Vertrages erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann.
3.2 Die Mitarbeiter von TecCom treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie in des¬sen Räumen tätig werden. Der Auftraggeber wird Wünsche bezüglich der zu erbringenden Leistung ausschließlich dem von TecCom genannten verantwortlichen Mitarbeiter übermitteln und den übrigen Mitarbeitern von TecCom keine Weisungen erteilen.
4 Gewährleistung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für die Softwareprodukte beträgt 6 Monate und beginnt mit der Freischaltung des Auftragebers, jedoch spätestens 3 Monate nach Lieferung an den Auftraggeber.
4.2 Bei Mängeln am Datenträgermaterial leistet TecCom durch Neulieferung Gewähr.
4.3 Die Wartung bezieht sich auf das jeweils neueste Release sowie für die ersten sechs Monate nach dessen Freigabe auch für das Vorgänger Release.
4.4 Die Gewährleistung der Softwareprodukte umfaßt die Fehlerdiagnose und die Fehlerbeseitigung. Die Beseitigung von Fehlern, d.h. Abweichungen von den in der Benutzerdokumentation beschriebenen Funktionen, erfolgt durch Lieferung eines neuen Änderungsstandes der Software. Voraussetzung ist, daß der Fehler reproduzierbar ist und die von TecCom bereitgestellten Fehlerkorrekturen berücksichtigt worden sind. TecCom erhält vom Endanwender alle für die Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen. Bis zur Verfügbarkeit einer Fehlerkorrektur stellt TecCom eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereit, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und wenn der Endanwender wegen des Fehlers unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Für ein Softwareprodukt, welches der Endanwender über Schnittstellen erweitert hat, die gemäß der entsprechenden Schnittstellenbeschreibungen dafür vorgesehen sind, leistet TecCom bis zur Schnittstelle Gewähr. Im übrigen leistet TecCom für ein Softwareprodukt, das der Endanwender geändert hat, keine Gewähr, es sei denn, der Endanwender weist durch einen Probelauf des unveränderten Softwareproduktes nach, daß die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.
4.5 Wird ein Softwareproduktfehler nicht innerhalb angemessener Frist entweder beseitigt oder in einer dem Endanwender zumutbaren Weise umgangen, bleibt das Recht des Endanwenders zur Wandlung des Vertrages oder Minderung der Überlassungsvergütung unberührt.
5 Preise, Zahlungsbedingungen, Dauer des Vertrages
5.1 Die einmalig zu zahlenden Preise für die Anschaltung der Geschäftspartner werden fällig nachdem die Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist.
5.2 Die laufend zu zahlenden Preise werden ab Nutzungsbeginn monatlich rückwirkend in Rechnung gestellt. Für den ersten angefangenen Monat wird der gesamte Monatsbetrag in Rechnung gestellt.
5.3 Netzanbindungskosten sind in den Preisen nicht enthalten.
5.4 Neben den vorgenannten Preisen stellt TecCom vom Endanwender gewünschte Beratungs-, Software-Engineerings- und sonstige Unterstützungsleistungen zu seinen jeweils gültigen Listenpreisen, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen mit dem Vertragspartner vorliegen, gesondert in Rechnung.
5.5 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, und zwar insgesamt oder jeweils für einzelne Leistungen.
6 Haftung von TecCom
6.1 Kommt TecCom mit der Lieferung der bestellten Softwareprodukte oder mit der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen in Verzug und macht der Endanwender glaubhaft, daß ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, kann er pauschalierten Schadenersatz beanspruchen. TecCom hat Verzögerungen insbesondere wegen höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung nicht zu vertreten. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5% des Preises für die verspätet gelieferten Produkte oder für die verspätet erbrachten Leistungen, insgesamt höchstens 5% dieses Preises. Kann der Endanwender Lieferungen oder Leistungen teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der pauschalierte Schadenersatz entsprechend.
6.2 Schadenersatzansprüche des Endanwenders, die über die in Ziffer 6.1 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer TecCom gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Endanwenders zum Rücktritt vom Vertrag und die Regelungen in den Ziffern 6.3 bis 6.5 bleiben unberührt.
6.3 TecCom haftet für einen von ihr zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihm zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 50.000,- je Schadenereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfaßt die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
6.4 Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Endanwenders, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
6.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Endanwenders ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7 Haftung von TecCom wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter
7.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch die von TecCom gelieferten Softwareprodukte gegenüber dem Endanwender geltend und wird die Nutzung der Softwareprodukte hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird TecCom nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Softwareprodukte so ändern oder ersetzen, daß sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, den Endanwender von Lizenzgebühren für die Benutzung der Softwareprodukte gegenüber dem Dritten freistellen oder die Softwareprodukte gegen Erstattung der vom Endanwender entrichteten Überlassungsvergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung des Softwareprodukts berücksichtigenden Betrages zurücknehmen.
7.2 Voraussetzungen für die Haftung von TecCom nach Ziffer 7.1 sind, daß der Endanwender TecCom von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit TecCom führt. Stellt der Endanwender die Nutzung des Softwareproduktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
7.3 Soweit der Endanwender selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen TecCom nach Ziffer 7.1 ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Endanwenders beruht, durch eine vom Endanwender nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß das Softwareprodukt vom Endanwender verändert oder zusammen mit nicht von TecCom gelieferten Softwareprodukten eingesetzt wird.
7.4 Weitergehende Ansprüche des Endanwenders wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Das Recht des Endanwenders zum Rücktritt vom Vertrag und die Regelungen in den Ziffern 6.3 bis 6.5 bleiben jedoch unberührt.
8 Geheimhaltung
Die Vertragspartner werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung der Vereinbarung erhalten und die als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Durchführung dieser Vereinbarung verwenden. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, werden die Vertragspartner die genannten Unterlagen und Informationen gegenüber an der Durchführung der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten vertraulich behandeln. Diese Pflichten blei¬ben auch nach der Beendigung der Vereinbarung bestehen. Der Auftraggeber erteilt mit der Unterschrift dieses Vertrages TecCom die Erlaubnis, ihn als TecCom Kunden nennen zu dürfen.
9 Ausfuhrgenehmigung, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten, Nebenabreden, Gerichtsstand
9.1 Die Ausfuhr der Softwareprodukte und der Unterlagen kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes - der Genehmigungspflicht unterliegen.
9.2 TecCom ist berechtigt, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Ganzen auf einen Dritten zu übertragen. Ist der Dritte nicht ein mit TecCom im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen, so wird die Abtretung nicht wirksam, wenn der Endanwender innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird TecCom in der Mitteilung hinweisen.
9.3 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
9.4 Gerichtsstand ist München, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist. |